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OHG Opferhilfegesetz Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten SR 312.5

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Die Hilfe umfasst:

a. Beratung;

b. Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren;

c. Entschädigung und Genugtuung.

Hilfe nach diesem Gesetz erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.

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