OHG Opferhilfegesetz Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten SR 312.5
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Die Hilfe umfasst:
a. Beratung;
b. Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im
Strafverfahren;
c. Entschädigung und Genugtuung.
Hilfe nach diesem Gesetz erhält jede Person, die
durch eine Straftat in ihrer körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar
beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar
unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden
ist und ob er sich schuldhaft verhalten
hat.