RAV-Thalwil
Eine Massenentlassung liegt gemäss
Arbeitsvertragsrecht bei folgenden Betriebsgrössen
vor: 20 bis 99 Arbeitnehmende: zehn oder mehr
Kündigungen; 100 bis 299 Arbeitnehmende: zehn
oder mehr Prozent Kündigungen; 300 und mehr
Arbeitnehmende: mindestens 30 oder mehr
Kündigungen.